|
Satzung der SPDU
§1 Allgemein
(1) Die Sozialdemokratische Partei der Demokratischen Union abgekürzt SPDU - bekennt sich unwiderruflich zur Verfassung der Demokratischen Union.
(2) Sitz der Partei ist Manuri. Die regionalen Gliederungen suchen sich in jeweiligen Wirkungskreis einen Geschäftssitz. Die Partei wirkt im gesamten Unionsgebiet.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann jeder sich zur ratelonischen Verfassung bekennende, geschäftsfähige und parteilose Staatsbürger.
(2) Der Parteivorstand kann eine Mitgliedschaft verweigern, sofern der Eintretende einer schweren Straftat verdächtig ist, mit einer anderen virtuellen Person Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist oder sonstige zu begründende Zweifel bestehen, die der Partei Schaden zufügen könnten.
(3) Eine bestehende Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder satzungsgemäßen Ausschluss.
(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem Beitrag jedes Einzelnen zur Förderung der Arbeit der Partei, um sie und mit ihr die ganze Demokratische Union voranzubringen. Jeder hat auf die ihm mögliche Weise die Partei zu unterstützen.
§3 Entzug der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied kann beim Vorstand ein Ausschlussverfahren vor dem Schiedsgericht beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Einleitung eines Verfahrens.
(2) Im Ausschlussverfahren kann das Schiedsgericht die Mitgliedschaft entziehen, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen ( §2, Abs. 1 ) nicht mehr erfüllt sind, gegen diese Satzung verstoßen oder der Partei in irgendeiner Weise großer Schaden zugefügt wird.
§4 Der Parteitag
(1) Der Parteitag ist die ständige Versammlung aller Mitglieder der SPR, deren Beschlüsse bindend sind. Jedes Mitglied ist rede-, antrags- und stimmberechtigt.
(2) Aufgaben des Parteitages sind die Wahl des Vorstandes, der Beschluss von Änderungen an der Satzung, sowie Beschlüsse, welche die Politik der Partei betreffen.
(3) Der Parteitag entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Dabei ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
§5 Der Vorstand
(1) Der Unionsvorstand ist höchstes ausführendes Organ der Partei.
(2) Er besteht aus dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär.
(3) Der Vorsitzende repräsentiert die Partei nach außen. Nach innen übt er mit Hilfe und Rat des restlichen Vorstandes eine Richtlinienkompetenz für die Parteiarbeit aus.
(4) Der Generalsekretär ist gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende. Er koordiniert die Arbeit innerhalb der Partei. Er pflegt die Website und das Forum, verwaltet die Kasse und ist als leitender Vorsitzender des Parteitages auch für die Durchführung der Abstimmungen zuständig. Seine Amtszeit beginnt und endet parallel mit der des Vorsitzenden
(5) Der Vorsitzender wird für eine Amtszeit von 180 Tagen in einfacher, gleicher, direkter und geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit durch den Parteitag gewählt. Die Amtszeit kann vorzeitig nur durch Tod, Austritt, Ausschluss oder die Absetzung durch die Wahl eines neuen Vorsitzenden beendet werden.
(6) Wird das Amt des Generalsekretärs aus den gleichen Gründen wie in (5) vakant, so ist unmittelbar ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen.
(7) Der Vorsitzende kann mit einem Einspruch Beschlüsse des Parteitages, nicht aber Wahlen oder Listenfestlegungen des Parteitages, unter schriftlicher Angabe von Gründen zur Prüfung vor das Schiedsgericht bringen. Dieses prüft den Beschluss und setzt ihn gegebenenfalls außer Kraft.
§6 Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern. Der Parteitag bestimmt seine Größe und die Mitglieder.
(2) Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Seine Amtszeit beträgt 180 Tage. Sie endet nur im Falle eines Rücktrittes des gesamten Schiedsgerichtes. Beim Rücktritt einzelner Mitglieder wird ein Ersatzmann für den Rest der Amtszeit gewählt. \r\n(4) Näheres zum Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§7 Ehrenvorsitzender
(1) Besonders verdienten Mitgliedern kann der Parteitag den Ehrenvorsitz verleihen. Ehrenvorsitzende sind nicht-stimmberechtigte Mitglieder des Unionsvorstandes.
(2) Mitglieder verlieren ihre Verleihung durch Tod, Rückgabe des Ehrenvorsitzes, Austritt oder Aberkennung des Ehrenvorsitzes durch den Parteitag mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§8 Landesverbände
(1) Die Partei ist demokratisch organisiert und gliedert sich hierarchisch in Unionsverband und Landesverbände, welche die Interessen der SPR in ihrem Wirkungsbereich vertreten und die politische Arbeit auf Landesebene möglichst selbstständig regeln
(2) Für die Zuordnung eines Mitgliedes zu seinem Landesverband ist der Hauptwohnsitz maßgebend
(3) Die Landesverbände können sich eigenständige Satzungen und Geschäftsordnungen geben, welche das Einverständnis des Vorstands benötigen.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen an der Satzung und der Schiedsgerichtsordnung sind nur mit zwei Dritteln Mehrheit des Parteitages möglich. Dies gilt auch für die Verabschiedung einer neuen Satzung.
(2) Der Parteitag kann mit zwei Dritteln Mehrheit den Eintritt in oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei beschließen.
(3) Diese Satzung wurde vom Parteitag der SPR in Manuri beschlossen und tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
Schiedsgerichtsordnung
Allgemeines
§1 Anwendungsbereich
Diese Schiedsgerichtsordnung regelt alle Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gliederungen, sowie das Schiedsverfahren und Ausschlussverfahren verbindlich für die gesamte Partei.
§2 Zusammensetzung
1. Das Schiedsgericht setzt sich aus mindestens einem Mitglied zusammen.
2. Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein und sind auch sonst unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§3 Maßnahmen
1. Die einzige Maßnahme gegen Gebietsverbände ist die Auflösung.
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind der Ausschluss aus der Partei und das Entbinden von Ämtern.
§4 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
1. Maßnahmen gegen Gebietsverbände können nur durchgeführt werden, sollte der Gebietsverband in seinen Beschlüssen und politischen Wirken erheblich gegen die Grundsätze des Programms oder der Satzung verstoßen.
2. Der Vorstand des betroffenen Verbandes ist zur Sache zu hören.
§5 Maßnahmen gegen Mitglieder
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung einschließlich aller dazugehörigen Regelungen verstößt.
§6 Parteiausschluss
1. Über den Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht.
2. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
3. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören.
4. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen.
5. Für das Ausschlussverfahren gelten die Vorschriften über das Schiedsverfahren entsprechend.
§7 Berufungsmöglichkeit
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Ausschluss kann innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des Beschlusses Berufung eingelegt werden. Die Sache ist dann erneut und endgültig vom Schiedsgericht zu behandeln. Dem betroffenen Mitglied steht es frei, bestimmte Mitglieder des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit abzulehnen, sofern die Besetzung des Schiedsgerichts weiterhin ungerade bleibt.
Schiedsverfahren
§8 Gegenstand des Schiedsverfahrens kann sein
1. der Ausschluss von Mitgliedern und Berufungsverfahren
2. Wahl- und Abstimmungsanfechtungen.
3. Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung einschließlich aller dazugehörigen Regelungen und Ordnungen
§9 Verfahren
1. Beteiligte können für die Verhandlung ihrer Sache ein Mitglied des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit ablehnen, sofern die Besetzung des Schiedsgerichts weiterhin ungerade bleibt.
2. Alle Beteiligten werden nacheinander gehört. Sie haben alle die gleichen Rechte.
3. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind verbindlich, dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung.
§10 Wahl- und Abstimmungsanfechtungen
Für Anfechtungen gilt §9 entsprechend.
1. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer der Versammlung, auf der die Wahl stattfand, sind anzuhören.
2. Falls das Schiedsgericht der Anfechtung zustimmt, kann die Wahl wiederholt werden. Über entsprechende Maßnahmen entscheidet das Schiedsgericht.
Schlussbestimmungen
§11 Schlussbestimmungen
1. Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung.
2. Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung können nur vom Parteitag mit zwei Dritteln Mehrheit beschlossen werden.
|